Der Frachtführer haftete nicht für den Diebstahl von Wein während des Transportes

Obwohl der Frachtführer während seiner Aufenthalt auf einem Rastplatz nicht den Trailer abgeschlossen hatte, hatte das Gericht Ihn nicht verantwortlich für den Diebstahl von Wein gefunden.

Der Vorgang

Ein Weinhändler hatte eine Vereinbarung mit einem Transportunternehmen für die Transport von besonders teuer Wein vom Sweden nach Dänemark getroffen, und der hatte eine Vereinbarung mit einem anderenTransportunternehmen gemacht.

Die 2 Frachtführere des Transportunternehmens wurde vor dem Transport nur mitgeteilt, dass sie eine Pa`lette abholen sollten. Sie erhalten nicht Auskunft über den Güter, die in schwarz Plastik eingepackt waren, und sie konnten nicht den Inhalt sehen.

Sie hatten die Pa`lette im Stockholm abgeholt und sie im Güterraum geladen und nach Dänemark gefahren. Der Güterraum wurde nicht abgeschlossen.

Am Abend mussten sie eine Pause machen laut den Regeln für Fahr- und Ruhezeit, und sie hatten auf einem Rastplatz geparkt.

Der Rastplatz war föllig beleuchtet, und Leute waren dort die ganze Nacht, und von dem beleuchtete Restaurant, die am Nacht geöffnet war, war Ausblick über dem Parkplatz.

Am Morgensind sie weitergefahren, und erst später derselben Tag hatten sie entdeckt, dass die Güter gestohlen war.

Die Versicherungsgesellschaft hatte geltend gemacht, dass das Transportunternehmen für den Diebstahl verantwortlich war, weil die Frachtführere den Trailer nicht abgeschlossen hatten.

Ferner hatte die Versicherungsgesellschaft angeführt, dass wein als Diebstahlgeeignete Ware bezeichnet werden müssen, ungeachtet ob der Wein billig oder teuer ist.

Ausserdem musste der Transportunternehmen klar sein, dass eine eizelte Palette Wein nicht von Schweden nach Dänemark transportiert wird, wenn es nicht einer besondere teuere Wein ist.

Auf diesem Hintergrund halte die Versicherungsgesellschaft es für nachgewiesen, dass die Frachtführere grobe Fahrlässigkeit gezeigt hatten, und Ihre Verantwortung nicht eingeschränkt werden sollte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hatte entschieden, dass die Frachtführere nicht für den Diebstahl Verantwortlich war und als Begründung bemerkte das Gericht folgende:

Der Absender hatte nicht beweisen, dass er dem Frachtführer von dem hohe Wert den Güter informiert hatte, oder dass er besondere Anweisungen auf die Behandlung des Weins gegeben hatte.

Die Beweisaufnahme konnte nicht feststellen, dass die Vertragspartei und der Frachtführer auf andere Weise damit bekannt waren.

Auf diesem Hintergrund war der Frachtführer berechtigt die Güter als gewöhnliche Stückguter zu behandeln.

Die Unterlassung den Frachtfürer den Anhänger in der Nachts nicht abzuschliessen war nicht qualifizierte Unvorsichtigkeit, und das Gericht hatte nicht den Diebstahl für grobe Fahrlässigkeit gehalten.

Deshalb wies das See- und Handelsgericht die Vertragspartei und den Frachtführer die Klage ab, und der Versicherungsgesellschaft wurde verurteilt die Kosten zu bezahlen.

Das oberstes Gericht bestätigte das Urteil.

Der oben genannte Artikel ist von Rechtsanwalt Anders Stig Vestergaard geschrieben.

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