Dänisches Transportrecht
Nationaler Straßengüterverkehr
Wenn der Straßengüterverkehr sowohl Ausgangspunkt als auch Zielort in Dänemark hat, ist es ein nationaler Transport. Der Transport ist nicht von zwingendem Recht erfasst, vielmehr besteht Vertragsfreiheit auf diesem Gebiet.
Internationaler Straßengüterverkehr
Internationaler Straßengüterverkehr fällt unter das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – CMR“. Der Transport ist international, wenn er zwischen mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wird, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat des Abkommens ist.
Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Auftraggebers oder Empfängers verursacht wurden, auf Anweisungen des Absenders oder Empfängers, der Beschaffenheit der Güter oder auf Umständen beruhen, die der Frachtführer nicht vermeiden konnte oder deren Folgen er nicht verhindern konnte.
Bei sichtbaren Schäden muss der Empfänger sofort reklamieren, bei unsichtbaren Schäden schriftlich binnen 7 Tagen. Wenn der Empfänger nicht rechtzeitig reklamiert, ist die Folge, dass der Zustand der Güter wie in dem Frachtbrief angegebenen Zustand als zutreffend festgelegt wird.
Bei Überschreitung der Lieferfrist muss dies der Empfänger innerhalb einer Frist von 21 Tagen dem Frachtführer schriftlich anzeigen, ansonsten verliert das Recht auf Entschädigung.
Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit 3 Jahre. Innerhalb dieser Frist müssen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei Verlust und Beschädigung ist der Haftpflicht des Frachtführers auf 8,33 Sonderziehungsrechte (“special drawing rights – SDR“) pro Kilogramm beschädigte oder verlorene Güter maximiert.
Bei Überschreitung der Lieferfrist soll der Frachtführer ist die Entschädigung auf die Höhe der Fracht maximiert.
Seefracht
In Dänemark ist das Seehandelsrecht in dem Seegesetz Nr. 856 vom 01. Juli 2010 geregelt.
Die Kapitel 13 „Gütertransport“ und 14 „Vercharterung von Schiffen“ bauen auf die Haager-Regeln von 1924 und die Visby-Regeln von 1968 auf. Die Hamburg-Regeln von 1978 haben einen Einfluss auf das Gesetz gehabt, aber sie sind nicht in das Gesetz eingearbeitet, da keiner der skandinavischen Staaten das Abkommen ratifiziert hat.
Das Seegesetz unterscheidet, ob es um einen Gütertransport nach Kapitel 13 oder eine Vercharterung von Schiffen nach Kapitel 14, einschließlich der Reise- und Zeitcharter, oder um Beförderung von Passagieren und Gepäck nach Kapitel 15 geht.
Der Verfrachter ist für die Transportgüter verantwortlich, während diese in seinem Gewahrsam im Hafen, während des Transportes und in dem Löschhafen sind.
Die Verantwortung des Verfrachters beinhaltet Sachschäden, Verluste und Überschreitung der Lieferfristen. Die Verantwortung des Verfrachters richtet sich nach einem vermuteten Verschulden mit umgekehrter Beweislast. Der Verfrachter ist schuldlos, wenn er beweist, dass Verlust oder Beschädigung durch Fehler oder Auslassungen in der Navigation oder Behandlung des Schiffes verursacht worden sind, welche auf Handlungen des Kapitäns, der Mannschaft, der Lotsen oder andere Personen, welche Dienste auf dem Schiff ausführen, beruhen, oder durch Feuer verursacht wurden, wenn dies nicht durch Verschulden des Verfrachters selbst verursacht worden ist.
Die Entschädigung für beschädigte oder abhandengekommene Güter ist auf den Wert von Güter n der gleichen Art am Ort und Zeit des Verlustes oder der Beschädigung festgelegt.
Die Haftung ist auf 667 SDR je Paket oder eine andere Einheit von Waren oder 2 SDR pro Kilogramm maximiert.
Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Frachtführers auf einen Betrag in Höhe der zweieinhalbfachen Fracht, die für die verzögerten Güter bezahlt werden muss, maximiert. Die Haftung ist jedoch maximal auf den Betrag der gesamten Fracht für den Transport begrenzt.
Die Verjährungsfrist beträgt je nach Art der Forderung ein, zwei oder drei Jahre.
Eisenbahntransport
Der nationale Eisenbahngütertransport wird durch den DSB-Gesetz und die Vorschriften über den Gütertransport geregelt. Diese Regeln sind zwingend, den Verfrachter trifft eine Gefährdungshaftung.
Internationale Gütertransporte werden durch das CIM-Abkommen geregelt.
Auch diese Vorschriften sind zwingend, den Verfrachter trifft auch insoweit eine Gefährdungshaftung.
Luftfracht
Der Luftfrachtbeförderung ist im Luftverkehrgesetz Nr. 959 von 12. September 2011 und dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 geregelt.
Das Luftverkehrgesetz baut auf das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 auf.
Die Verantwortung des Verfrachters ist als Gefährdungshaftung für Verlust oder Beschädigung der Güter geregelt. Der Verfrachter entgeht einer Haftung in bestimmten Fällen, u.a. soweit der Schaden durch Mangel der Verpackung oder aufgrund der Natur der beförderten Güter verursacht worden ist.
In der Praxis haben die Parteien oft vereinbart, dass die Luftfrachtbeförderung laut Luftfrachtbrief – Air Waybill – und den IATA-Beförderungsbedingungen für Fracht durchgeführt wird.
Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre.
Der oben genannte Artikel ist von Rechtsanwalt Anders Stig Vestergaard geschrieben.
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