Der Streit sollte nicht dem Obersten Gericht in Hamburg vorgelegt werden

Der Vorgang

Der Streit ergibt sich aus einer Sendung Frühstücksprodukte, die bei einem multimodalen Transport von dem Produzenten in Parchim, Deutschland zum Empfänger in England beschädigt wurde. Der gesamte Transport bestand aus einen Straßenverkehr von Parchim zum Hafen in Hamburg, einer Seefracht von Hamburg nach Felixstowe in England und einem Straßenverkehr von Felixstowe nach Enfield.

Interteam war die Vertragspartei für den gesamten Transport. Interteam hatte dann einen Vertrag mit Unifeeder für die Seefracht und den Straßenverkehr vereinbart. Die Buchung war an Unifeeder Germany GmbH gerichtet. Die Buchung verwies in der Fußzeile auf die „Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), neuste Fassung“, und darin wurde angegeben, dass der Gerichtsstand in Hamburg war.

Interteam hatte eine feste Kooperation mit Unifeeder gehabt und Unifeeder hatte mehrere Transporte für Interteam ausgeführt.

Die Ansprüche des Klägers und des Beklagten

Der Kläger Unifeeder beantragte, dass der Vertrag zu den allgemeinen Bedingungen Unifeeders, die der Buchung beigelegt waren, eingegangen worden war.
Der Beklagte hatte nach der Buchungsbestätigung nicht protestiert und auch nicht nach dem Erhalt von dem Konnossement und nicht nach dem Erhalt der Rechnung.

Der Kläger und der Beklagte hatten in den letzten zwei Jahren mehrere Transportverträge vereinbart, und alle diese Verträge waren auf Grundlage der allgemeinen Bedingungen Unifeeders eingegangen. Deshalb musste Interteam mit den allgemeinen Bedingungen Unifeeders vertraut gewesen sein.

Der Beklagte Interteam beantragte u. a., dass er in der Transportbuchung an ADSp und Hamburg als Gerichtsstand hingewiesen hatte und dass der Kläger nicht protestiert hatte. Deshalb musste er davon ausgehen, dass der Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen eingegangen worden war.

Das Urteil des Dänischen See- und Handelsgerichts

Das See- und Handelsgericht teilte mit Hinweis auf Konnossement und die Rechnungen, die beide von Unifeeder ausgestellt waren, mit, dass Unifeeder A/S als Vertragspartner betrachtet werden musste. Die Rückseite des Bill of Lading besteht aus den Allgemeinen Bedingungen Unifeeders (Unifeeder Non-Negotiable Bill of Lading Terms and Conditions) die eine Gerichtsstandsklausel beinhaltet.

Auf Grund der Erklärungen und den weiteren Auskünften in der Sache legte das See- und Handelsgericht zu Grunde, das Interteam ein Exemplar der Bill of Lading und die auf der Rückseite gedrückte allgemeine Bedingungen erhalten hatte, und dass Interteam nicht protestiert hatte. Die Parteien hatten eine dauernde Zusammenarbeit gehabt, wonach Interteam auch die allgemeinen Bedingungen Unifeeders bekannt sein mussten.

Vor diesem Hintergrund kam das See- und Handelsgericht zu der Entscheidung, dass der Streit an dem See- und Handelsgericht behandelt werden sollte.

Bemerkungen

In dieser Sache wurde die entscheidende Bedeutung von Passivität gegenüber allgemeinen Bedingungen festgestellt. Es kann zu Grunde gelegt werden, dass das Gericht gefunden hatte, dass es ein ganz übliches Verfahren ist, dass die allgemeinen Bedingungen, eben auch eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite des Bill of Lading stehen. Der Beklagte hatte die Bill of Lading erhalten und nicht protestiert, und der Beklagte hatte auch nicht während der Zusammenarbeit mit Unifeeder gegen die allgemeinen Bedingungen protestiert.

Wenn der Beklagte nicht mit den allgemeinen Bedingungen Unifeeders einverstanden war, hätte Interteam protestieren sollen, und auf Grund eines nicht vorliegenden Protests wurden die allgemeinen Bedingungen für den gesamten Transport zu Grunde gelegt.

Der oben genannte Artikel ist von Rechtsanwalt Anders Stig Vestergaard geschrieben.

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