Ein Transportunternehmen wurde verurteilt, Siemens Wind Power A/S Schadenersatz zu zahlen

Der Vorgang

Siemens Wind Power hatte einen Vertrag mit einer englischen Gesellschaft getroffen, wonach Siemens 8 Windmühlen produzieren und an den Windkraftwerkpark Curragh Mountain Wind Park in Irland liefern sollte.

Der Vertrag bestimmte u. a. Folgendes: „All services provided by the Supplier are subject to the provision of the Transport Contract incl. project specific exhibits, Suppliers FBL or CMR, NSAB2000, Framework Agreement.

The parties shall endeavour to solve disputes or disagreement through negotiations. If the dispute or the disagreement cannot be solved through negotiations between the parties such dispute or disagreement shall be referred to mediation …“

Nachfolgend traf Siemens Wind Power eine Vereinbarung mit dem Transportunternehmen Shipping.dk bezüglich des Transports von 8 Windmühlen von Esbjerg nach Curragh Mountain Wind Park in Irland.

Betreffend des Transports vom Ankunfthafen in Irland bis Curragh Mountain Wind Park hatte Shipping.dk eine Vereinbarung mit Abnormal Load Services Ltd. getroffen. Diese Firma vereinbarte dann mit Mar-Train Heavy Haulage Ltd., dass diese den Transport ausführen sollte.

Am Morgen kamen die 3 LKW mit den 3 Windmühlen im Windkraftwerkpark an.

Der zweite LKW versuchte, den vorausfahrenden LKW zu überholen und dabei fuhr der LKW zu weit zur Straßenseite. Dass hatte zur Folge, dass ein Rad des überholenden LKW in der Rabatte zu versinken begann und der Anhänger kippte. Das Tauwerk, mit dem die Windmühle auf dem Anhänger festgeschnallt worden war, zerriss, und die Windmühle fiel vom Anhänger.

Die Ansprüche des Klägers und des Beklagtes

Siemens Wind Power hat einen Antrag auf EUR 95.000 Schadenersatz gestellt.

Shipping.dk beantragte, dafür nicht verantwortlich gemacht zu werden, und die Klage zurückzuweisen. Shipping.dk begründete seinen Anspruch damit, dass Siemens Wind Power keine Vermittlung eingeleitet hatte; und eine Vermittlung war laut Vertrages eine Bedingung, bevor eine der Parteien eine Klage erheben konnte.

Das Urteil des See- und Handelsgerichts

Das Transportunternehmen Shipping.dk wurde verurteilt, Siemens Wind Power Schadenersatz zuzüglich Kosten und Zinsen zu zahlen.

Das See- und Handelsgericht bemerkte, dass Siemens Wind Power laut Vertrag einen Versuch unternehmen solle, den Streit durch Vermittlung zu lösen, aber Siemens Wind Power war unter diesen Umständen nicht verhindert, eine Klage zu erheben.

Das Transportunternehmen hat nicht nachgewiesen, dass ein Mitarbeiter auf dem Baugelände den Fahrer des LKW befohlen hatte, den LKW wegzufahren, um Platz zu machen.

Das Gericht legte auch Wert auf einen Zustandsbericht, der bestätigte, dass die Straßendecke des Weges zum Baugelände in gutem Zustand war und dass der Weg einwandfrei konstruiert war. Demgegenüber hatte das Transportunternehmen nicht nachgewiesen, dass Fehler der Straßendecke schuld an dem Unfall waren.

Auf Grund der vorgelegten Fotos und Schadensberichte hat das Gericht zu Grunde gelegt, dass die Ursache des Unfalls und der Schaden an der Windmühle dadurch begründet waren, dass der LKW den anderen LKW zu überholen versuchte, und deshalb war der LKW zu weit zur Straßenseite gefahren. Bei diesem Vorgang ist ein Rad des LKW langsam in der Rabatte versunken und das hatte letztendlich zur Folge, dass die Windmühle vom Anhänger fiel.

Deshalb trug das Transportunternehmen die Verantwortung und war für den Verlust der Siemens Wind Power verantwortlich.

Der Umstand, dass Siemens Wind Power eine Vermittlung mit den anderen Transportunternehmen durchgeführt hatte und sich mit ihnen gütlich geeinigt hat, enthob Siemens Wind Power nicht davon, eine Klage zu erheben in Bezug auf den Teil der Kosten, der nicht bezahlt worden ist.

Bemerkungen

In dem schriftlichen Vertrag der Parteien war es unzweideutig verabredet worden, dass eine Vermittlung zwischen den Parteien durchgeführt werden sollte, bevor eine Partei eine Klage erheben konnte.

Siemens Wind Power hat in London Verhandlungen über eine gütliche Einigung mit Abnormal Load Services Ltd. und Mar-Train Heavy Haulage Ltd. durchgeführt. Der Erfolg bestand in einer gütlichen Einigung auf Zahlung von GBP 100.000. Aber Shipping.dk nahm an diesen Verhandlungen nicht teil und Shipping.dk hatte Siemens Wind Power nicht zur Vermittlung aufgefordert.

Trotz des klaren Wortlautes des Vertrags legte das See- und Handelsgericht Wert auf die Feststellung, dass es notwendig für Siemens Wind Power war, Klage zu erheben, um eine Verjährung zu vermeiden.

Der oben genannte Artikel ist von Rechtsanwalt Anders Stig Vestergaard geschrieben.

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