Der Hinweis zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung führte nicht dazu, dass Gerichtsstand in Deutschland vereinbart war

Anwalt Anders Stig Vestergaard ist Rechtsexperte für internationalen Handel und Transport, und außerdem Autor zahlreicher Artikel.

Der Zwist

Der Zwist handelt darum, inwiefern das Gerichtsverfahren bei dem Gericht in Hilleroed, Dänemark, oder bei dem Gericht in Stuttgart, Deutschland, geführt werden sollte.

Der Vorgang

Ein dänischer Betrieb vereinbarte mit einem deutschen Betrieb diverse Motoren für Markisen zu kaufen. Die Motoren waren von dem deutschen Betrieb produziert und wurden von ihnen bei dem Geschäftssitz des dänischen Betriebes geliefert. Es wurde bei den Motoren Mängel festgestellt, die dem dänischen Betrieb große Mehrkosten zufügten, indem sie die defekten Motoren austauschen mussten. Danach beklagte der dänische Betrieb den deutschen Betrieb bei dem Gericht in Hilleroed mit Ansprach auf Ersatz für ihren Verlust.

Die Behauptungen des Klägers und des Beklagten

Der Kläger behauptete, dass die Sache bei dem Gericht in Hilleroed angelegt werden sollte, vgl. Retsplejelovens § 242, stk. 1, wonach die Sache über das Vertragsverhältnis bei dem Gericht, wo die Verpflichtung des Vertrages, erfühlt ist oder erfühlt werden soll, angelegt werden kann. Der Beklagte, der Verkäufer Gerhard Geiger GmbH & Co. KG, wies den Anspruch des Klägers mit dem Hinweis zurück, dass Gerichtsstand bei dem Gericht in Stuttgart vereinbart war, vgl. der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Der Beklagte hatte in seiner Auftragsbestätigung zu seinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, und in den Bedingungen war eine Gerichtsstandsklausel, wonach Stuttgart Gerichtsstand sein sollte.

Die Entscheidung von Oestre Landsret,

Dänemark Oestre Landsret fand, dass der Hinweis von dem Verkäufer zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen via einen Link in der Auftragsbestätigung nicht dazu führte, dass es eine schriftliche Vereinbarung über Gerichtsstand in Deutschland gab. Das Landesgericht teilte mit, dass es von der Praxis des EU-Gerichts folgt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anforderungen erfüllen, falls ein unterschriebener Vertrag vorliegt, der ausdrücklich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu welcher nur in der von einer Partei ausgestellten Auftragsbestätigung oder Rechnung hingewiesen ist, kann nicht dafür angesehen werden, die Ansprüche für eine schriftliche Gerichtsstandvereinbarung zu erfühlen, vgl. Praxis des EU-Gerichts. Das Landesgericht fand es außerdem nicht dokumentiert, dass es auf folge Praxis der Parteien oder internationalen Handelsbrauch eine gültige Gerichtsstandvereinbarung gab. Auf Grund dessen bestimmte das Landesgericht, dass der Gerichtsstand in Hilleroed war.

Die Bemerkungen

Ich bemerke, dass es demzufolge zu Grunde gelegt werden kann, dass es nicht ausreichend ist, in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Es ist wesentlich zu bemerken, dass wenn die Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich gültig sein soll, muss die Gerichtsstandsvereinbarung in dem unterschriebenen Vertrag eingeführt werden, oder der Vertrag muss ausdrücklich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig sein kann, wenn die Parteien eine lange dauernde Zusammenarbeit hatten oder es von Internationalen Brauch folgt.

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