Die Allgemeinen Bedingungen waren so ungewöhnlich und lästig, dass sie nicht als vereinbart betrachtet wurden.

Der Streit

Der Streit drehte sich darum inwiefern der Transporteur die Vereinbarung verstoßen hatte, und ob er Konventionalbuße und Ersatz bezahlen sollte.

Die Hauptfrage im Fall war, ob die Buße Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen des Auftragsgebers vereinbart waren. Das Gericht sollte außerdem dazu Stellung nehmen, ob der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz wegen des Zurückhaltens der Güter hatte.

Der Vorgang

Nano Trans, ein polnischer Speditions- und Transportbetrieb, traf fünf einzelne Vereinbarungen mit dem dänischen Transporteur NTG East über den Transport von allgemeinen Stückgütern von dem Betrieb Kronoflooring in Deutschland nach verschiedene Bauhaus Geschäfte in Dänemark.

Die Vereinbarungen wurden angesichts des Vertrags der Parteien über einer Frachtbörse im Internet eingegangen, wo nur die grundlegenden Angaben des Transportes erwähnt waren. Nano Trans sendete die Vereinbarung zu NTG East, der eine Frist von einer halbe Stunde um zu unterschreiben hatte.

Die fünf Vereinbarungen waren von Nano Transport ausgefertigt und deren allgemeinen Bedingungen unterlegt. Von den Bedingungen geht es unter anderem hervor: Im Fall von Handlungen mit negativen Konsequenzen für Interessen, Ehre und Ruf des Auftraggebers, behalten wir uns das Recht auf Ersatz EUR 50.000, und bei illoyaler Konkurrenz, hierbei Kontakt mit Kunde des Auftraggebers, sind wir dazu berechtigt dem Auftragnehmer eine Geldbuße von EUR 25.000 aufzulegen. Die allgemeinen Bedingungen haben zugleich eine Buße von EUR 100 festgelegt, falls der Transporteur die originalen Dokumente zu spät einlieferte und EUR 500 für das Kontrahieren mit andren Transporteuren ohne Genehmigung vom Auftraggeber.

NTG East hat für Nano fünf Transporte ausgeführt, die nachfolgend Buße für Verspätung der originalen Dokumente, benutzt von andren Transporteuren ohne Genehmigung und wegen Kontakt mit Kunden des Auftragsgebers verlangt haben.

Die Behauptungen des Klägers und des Beklagten

Nano Trans behauptete, dass NTG East EUR 86.000 zahlen sollte. NTG East behauptete Freispruch.

Die Entscheidung des See- und Handelsgerichts

NTG East wurde für die Geldbuße vom See- und Handelsgericht freigesprochen. Das Gericht fand, dass die Allgemeinen Bedingungen von Nano Trans so ungewöhnlich und lästig waren, dass sie gegenüber NTG East besonders betont werden müssten, um zwischen den Parteien als vereinbart zu gelten.

In Bezug auf NTG East’s zurückhalten der Güter, entschied das See- und Handelsgericht, dass das Zurückhalten unberechtigt war, und dass NTG East für Nano Trans’s Verlust Ersatzpflichtig war. Jedoch fand das Gericht nicht, dass Nano Trans seinen Verlust dokumentiert hatte und hat deswegen NTG East von dem Ersatzanspruch freigesprochen.

Meine Bemerkungen

Es ist wesentlich zu bemerken, dass das See- und Handelsgericht darauf Wert gelegt hat, dass die ungewöhnlichen und lästigen Bedingungen in der Vereinbarung nicht besonders betont waren und auf die Grundlage der Vereinbarung.

Es waren also nicht die ungewöhnlichen Bedingungen an sich, sondern allein der fakt, dass diese nicht mit den besonderen Umständen betont waren.

Auf Grund dessen ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass das See- und Handelsgericht zu einer Verurteilung gekommen wären, falls die Bedingungen besonders betont gewesen wären.

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