Der Rechtsstreit zwischen einem dänischen Bootsbesitzer und einer deutschen Versicherungsgesellschaft sollte nach deutschem Recht entschieden werden

Der Streit

Der Streit handelte davon, ob die Württembergische Versicherung AG einem dänischen Bootsbesitzer Schadensersatz bezahlen sollte.

Die erste Frage war, ob der Streit berechtigt an dem Gericht in Nykøbing Falster angelegt war, oder ob das Gericht in Stuttgart, der Gerichtsstand des Beklagten, der richtige Gerichtsstand war.

Die zweite Frage war, ob der Rechtsstreit nach deutschem oder dänischem Recht behandelt werden sollte.

Der Vorgang

Ein dänischer Bootsbesitzer hatte eine Versicherung durch die Mitgliedschaft bei Club Maritim 09 GmbH abgeschlossen, und damit war das Boot bei der Württembergischen Versicherung AG kaskoversichert.

In diesem Zusammenhang hatte der dänische Bootsbesitzer 3% seines Eigentums am Boot an Club Maritim 09 GmbH übereignet, und das Boot wurde in das deutsche Schiffsregister eingetragen.

Bei einem Unfall ist ein Schaden am Boot in Höhe von ungefähr 1.000.000 DKK entstanden.

Die Württembergische Versicherung AG lehnte die Schadensersatzforderung mit dem Hinweis ab, dass der Kläger und der Beklagte nicht einen Versicherungsvertrag vereinbart hatten.

Die Behauptungen des Klägers und des Beklagten

Der Kläger verklagte die Württembergische Versicherung AG auf die Zahlung von 1.000.000 DKK. Der Kläger behauptete, dass der Gerichtsstand das Gericht in Nykøbing Falster war, und dass das dänische Recht angewendet werden sollte.

Die Württembergische Versicherung AG wies die Schadensersatzforderung ab mit der Begründung, dass das Gericht in Nykøbing Falster nicht der richtige Gerichtsstand war, und dass der Streit nach deutschem Recht behandelt werden sollte.

Die Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofes

Das Gericht in Nykøbing Falster hatte entschieden, dass der richtige Gerichtsstand das Gericht in Nykøbing Falster war, und dass der Streit nach dänischem Recht behandelt werden sollte.

Der dänische Oberste Gerichtshof bestätigte, dass der Streitfall durch das Gericht in Nykøbing Falster (Dänemark) zu regeln war.

Der Oberste Gerichtshof entschied am 10. August 2021 in BS-588/2020-HJR, dass der Streit nach deutschem Recht entschieden werden sollte.

Der Oberste Gerichtshof begründete das Urteil damit, dass die Grundlage des anzuwendenden Rechtes die Rom Verordnung sein sollte. Aufgrund dieser Regelung sollte der Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden werden.

Meine Bemerkungen

Ich stelle fest, dass der Bootsbesitzer über die Bedingungen zu der Gerichtsstandsklausel in dem Versicherungsvertrag zwischen der Württembergischen Versicherung AG und  Club Maritim 09 GmbH nicht unterrichtet war, und deshalb war der Bootsbesitzer nicht den Bedingungen des Versicherungsvertrages verpflichtet. Dass hatte auch zur Folge, dass der Bootsbesitzer nach deutschem Recht den Bedingungen nicht verpflichtet war. Der Bootsbesitzer wohnte in Dänemark und das Boot lag in einem dänischen Hafen, und der richtige Gerichtsstand war das Gericht in Nykøbing Falster.

Ich stelle außerdem fest, dass es die entscheidende Tatsache für die Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofes betreff des deutschen Rechts war, dass das Boot in dem deutschen Schiffsregister eingetragen war. Auf Grundlage der Rom Verordnung war das anzuwendende Recht das deutsche Recht.

Diese Artikel ist von Anwalt Anders Stig Vestergaard geschrieben.

Anwalt Anders Stig Vestergaard ist Rechtsexperte für internationalen Handel und Transport, und außerdem Autor zahlreicher Artikel.

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